TSE für Kassen- und Belegsysteme

Seit dem 1. Januar ist es rechtlich vorgeschrieben, verifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) zu verwenden, um elektronische Aufzeichnungsgeräte, u.a. Kassen- und Belegsysteme, zu sichern.

TSE sind als MicroSD und USB-Sticks aber auch als Cloud-Lösung erhältlich.

 

Fristen

Grundsätzlich sind Kassen ohne TSE-Aufrüstung bis zum 30. September 2020 benutzbar. Diese Frist soll aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31. März 2021 verlängert werden, damit möchte der Freistaat Sachsen dem Beispiel Bayerns folgen.

 

Bestellfrist

Kassen- und Belegsysteme mit TSE müssen innerhalb des Monats August bestellt werden, um dies zu gewährleisten. Trotz dessen ist zu beachten, dass die Belegausgabepflicht bestehen bleibt.

 

Meldepflicht

Weiterhin sind Steuerpflichtige dazu angehalten, ihre elektronischen Aufzeichnungsgeräte dem Finanzamt zu melden, dies sollte aber erst zum Einsatz des Systems erfolgen.

https://www.finanzamt.sachsen.de/

 

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